Arten: Vorrangig wird angestrebt, alte heimische Laubbäume als Patenbäume zu erhalten. In Einzelfällen kommen auch besondere Exemplare von Nadelbäumen in Betracht.

Alter: Erst ab einem Baumalter von etwa 120 Jahren entwickeln sich ökologisch wertvolle Altwaldstrukturen mit einem guten Höhlenangebot, Totholz, starken Kronen für Großhorste, unterschiedlichen Baumabständen, beginnender Kronenverlichtung, rauen Borken, Spalten und Bruttaschen und einer zunehmend artenreichen Besiedlung. Ab etwa 140 Jahren nimmt insbesondere die Zahl der Baumhöhlen deutlich zu. Patenbäume sollten daher möglichst in der Altersstufe >120 Jahre, mindestens jedoch >100 Jahre liegen. Solange keine Bäume dieses Alters verfügbar sind, kommen auch jüngere Bäume mit einem guten Entwicklungspotenzial in Richtung Biotopbäume in Betracht.

Verteilung: Besonders wertvoll sind Altbaumgruppen und größere Altholzinseln. Manche typischen Altholzbewohner (z.B. Mulmbewohner unter den Insekten) haben nur geringe Aktionsradien, so dass sie weit entfernte Bäume kaum erreichen. Auch sind Häufungen von Höhlen (sog. Höhlenzentren) für einige Arten (z.B. Fledermäuse) von hoher Bedeutung, weil sie ihre Quartiere regelmäßig wechseln oder in Sozialverbänden leben und gern Kolonien bilden. Konkurrenzschwache Arten (z.B. Hohltauben) haben erst bei größerer Höhlendichte gute Chancen. Außerdem nimmt mit der Anzahl auch die Vielfalt der Höhlenformen zu (z.B. Großhöhlen, Totholzhöhlen), so dass auch spezielle Ansprüche erfüllt werden können (z.B. von Weidenmeise, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper sowie sämtlichen Großhöhlenbrütern). Höhlenzentren von Schwarzspechten mit ihren großvolumigen Höhlen sind daher besonders erhaltenswerte Strukturen. Solche Zentren sollten auch durch Patenbäume gestützt werden, Eine unregelmäßige Verteilung der Patenbäume ist deshalb kein Nachteil, im Gegenteil: Altholzinseln sind umso wertvoller, je größer sie sind!

Standortwahl: In erster Linie ist die Verkehrssicherung zu beachten. Von bebauten Grundstücken und gewidmeten öffentlichen Straßen ist unbedingt ein Abstand von mindestens der ein- bis zweifachen Baumlänge einzuhalten, so dass umstürzende Bäume auch durch Dominoeffekte keinen Schaden anrichten können. Von nicht gewidmeten, aber häufig begangenen Waldwegen (z.B. gekennzeichnete Wanderwege) und Walderholungseinrichtungen sollte vorsorglich ein Abstand eingehalten werden, der der üblichen (artspezifischen) Baumlänge entspricht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Eigentümer erhöhte Risiken der Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich anerkennt bzw. übernimmt und zusagt, entnommenes Holz aus unabdingbaren Pflegemaßnahmen dem natürlichen Zerfall vor Ort zu überlassen.

Das Bundeswaldgesetz erlaubt zwar ausdrücklich das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken, legt aber auch fest, dass dies auf eigene Gefahr geschieht, insbesondere im Blick auf waldtypische Gefahren. Dazu zählen Gefahren sowohl von lebenden wie auch von toten Bäumen, u.a. durch herab brechende Äste und umstürzende Baumstämme. Grundsätzlich haftet der Besitzer daher im Waldesinnern auf Waldwegen nicht wie nach dem Nachbarschafts- oder Straßen- und Wegerecht. Auch der Bundesgerichtshof hat in diesem Sinne entschieden (BGH vom 2.10.2012, Az. VI ZR 311/11) und kürzlich auch erneut das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 111/17 vom 30.10.2017). Lediglich für walduntypische Gefahren (z.B. Baugruben, Steinbrüche) haftet der Eigentümer und muss Vorsorge zur Vermeidung von Unfällen treffen. Um erkennbare, besonders hohe Risiken durch akut bruchgefährdete Patenbäume auszuschließen, können im Einzelfall Warnschilder angebracht werden. Ein geeignetes Warnschild soll im Rahmen der weiteren Projektarbeit erstellt werden. Im Übrigen sollten für Patenbäume auch zum Schutz vor Störungen ihrer Bewohner durch Menschen möglichst ruhige, wenig begangene Orte ausgewählt werden.

Anbieter von Patenbäumen melden sich bitte bei den Kontaktpersonen.